Unter der Voraussetzunge einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens sollen ab dem 30. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich wieder ihre Pforten öffnen.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie die Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
Es dürfen keine Speisen und Getränke angeboten werden.
Es darf nicht mehr als eine Besucherin oder ein Besucher je 20 Quadratmeter zugänglicher Fläche zugelassen werden.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Der Betrieb von Reisebusunternehmen wird wieder möglich sein, soweit es sich nicht um explizite Gruppenreisen handelt. Es dürfen nur Individualbuchungen erfolgen. Die Beachtung des verbindlichen staatlichen Rahmenkonzepts für die Wiederaufnahme der Tätigkeit touristischer Dienstleister in Bayern ist dafür zwingende Voraussetzung.
Alle Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften wieder für Urlauberinnen und Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten:
Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.
In Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
Die Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich ist zwingend einzuhalten. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren beziehungsweise so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.
Die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) ist unter Auflagen (zum Beispiel Maskenpflicht) erlaubt. Die Flächenbegrenzung auf 800 Quadratmeter im Einzelhandel entfällt. Auch in Einkaufszentren dürfen daher alle Ladengeschäfte öffnen.
Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr und für die einzelnen Ladengeschäfte in Einkaufszentren gilt:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen in Einkaufszentren gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass das Schutz- und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen müssen. In Einkaufszentren dürfen zudem keine Aufenthaltsbereiche angeboten werden.
Auch für Verkaufsstellen auf Märkten und für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt die Maskenpflicht für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen. Zudem haben sie ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten. Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr sollen außerdem sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Gottesdienste sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50; in Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Plätzen aufweisen
Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 Meter, in Gebäuden 2 Meter
Höchstdauer: 60 Minuten
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen
Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte
Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Maximale Teilnehmerzahl: 50
Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 Metern und ohne Köperkontakt (bspw. durch Verteilung von Flyern) etc.
Höchstdauer: 60 Minuten
Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter beziehungsweise gleichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
ab 2. Juni 2020 stehen die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg wieder für Besucherinnen und Besucher offen.
ab 8. Juni 2020 der Betrieb von Freibädern und von Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) wieder aufgenommen werden kann. Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner sowie Fitnessstudios können wieder öffnen.
ab 15. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich ist. Die Wiederaufnahme des Kinobetriebs grundsätzlich möglich ist. Das Digitalministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein konkretes Hygienekonzept erarbeiten und veröffentlichen, das sich vor allem im Hinblick auf die zulässige Gesamtbesucherzahl und die zu beachtenden Hygienevorschriften an das Konzept für Kultureinrichtungen anlehnt.
Eine Alltagsmaske oder einen Schal vor Mund und Nase zu tragen, schützt die Mitmenschen, sich mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken. Verpflichtend ist dies
Entsprechend einer Vereinbarung von Bund und Ländern wurde auch im Fernverkehr eine Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal, soweit es in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, eingeführt.
Quelle: Bayersiches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege